Satzung des Vereins "Lankwitzer Spielkiste e.V." in der Fassung vom 19.05.2022
§1
|
- Der Verein führt den Namen ,,Lankwitzer Spielkiste e. V."
- Er hat einen Sitz in Lankwitz
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
§2
|
- Der Verein hat die Aufgabe, die bisher vom Familienhilfswerk betriebene Kindertagesstätte in 12247 Berlin, Melanchthonstraße 3, in Elterninitiative zu führen.
- Die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte soll die Erziehung zu eigenständigen, kritikfähigen Persönlichkelten, die weitest gehende Entfaltung von Fähigkeiten, Kreativität, Ich-Stärke und sozialem Verhalten der Kinder in der Gruppe fördern. Im Vordergrund steht dabei nicht die einseitige Intelligenzför- derung, sondern das soziale Lernen innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte.
Diesem Zweck dienen besonders: A. Die Auflockerung der starken Altersgruppen. B. Verstärkte Kontakte der Kinder und Eltern untereinander, auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten, C. Die enge Zusammenarbeit der Erzieher untereinander und mit den Eltern, D. Die Entfaltung der musischen und handwerklich- technischen Ausdrucksmöglichkeiten auch im Rahmen der jeweils zu bildenden Arbeitsgruppen.
- Die Kinder sind an die nähere soziale Umwelt außerhalb der Kindertagesstätte heranzuführen. Dazu können insbesondere Exkursionen durchgeführt werden zu
A. Öffentlichen Verkehrseinrichtungen, B. Handwerks- und Verkehrseinrichtungen, C. Läden und Kaufhäusern, D. Schwimmbäder und andere Freizeiteinrichtungen. - Bei der Planung und Verwirklichung dieser Vorhaben sind die Eltern zu beteiligen. Die mit der täglichen Führung der Kindertagesstätte verbundenen Aufgaben werden verantwortlich auf die festangestellten Erzieher übertragen. Sie sind in allen Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten und zu hören. Die Leitung der Kindertagesstätte wird einem festangestellten Erzieher übertragen, dem Kindertagesstätten- Leiter.
|
§3 |
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung 77. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Durch Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand durch den
Verein begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.
|
$4
|
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
- Beitritts- und Aufnahmeverträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Beitritt in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Aufnahmeverträge für Kinder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der freien Plätze. Der Aufnahmeantrag und die Aufnahme eines Kindes sind unabhängig von der Mitgliedschaft der Eltern im Verein. Die Eltern, die eine Aufnahme ihrer Kinder in die Kindertagesstätte beantragen, sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft im Verein nicht die Voraussetzung für die Aufnahme ihres Kindes ist. Außerdem ist darauf hinzu-weisen, dass in diesen Fällen anstelle des Vereinsbeitrages § 5 eine Kostenbeteiligung in gleicher Höhe zu zahlen ist.
- Die festangestellten Erzieher sind automatisch Mitglieder des Vereins. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- Jedes Mitglied ist zur Elternarbeit verpflichtet.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende mit Ausnahme der letzten zwei Monate vor Schulbeginn. Fällt das Ende der Kündigungsfrist in dieser Zeit, wird die Kündigung mit dem ersten Schultag wirksam. Für die Kündigung des Kitaplatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen grob oder wiederholt verstoßen hat. Als Verstoß gilt insbesondere die Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen bzw. der Kostenbeteiligung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
|
§5
|
Die Kostenbeteiligung für die Betreuung der Kinder richtet sich nach den jeweiligen gültigen Kostenbeteili- gungsvorschriften des Senators für Familie, Jugend und Sport. Daneben werden Vereinsbeiträge durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei völligem oder teilweisem Ausfall der Senatsbeteiligung ist eine kostendeckende Umlage zu beschließen.
|
§6
|
Organe des Vereins:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
|
§7
|
In der Mitgliederversammlung entfallen auf jedes Kind zwei Stimmen, die den Eltern zu gleichen Teilen zu stehen. Alleinstehende haben zwei Stimmen. Elternteile können sich gegenseitig vertreten. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
A. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, B. Entlastung des Vorstandes, C. Wahl oder Abruf von Vorstandsmitgliedern, D. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, oder durch Beschlussfassung, dass die Rechnungsprüfung einer Wirtschaftsgesellschaft übertragen wird. E. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
|
§8
|
- Der Vorstand hat jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, in der die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben sind. Die Einladung der einzelnen Mitglieder kann durch Abzeichnung der in der Kindertagesstätte ausliegenden schriftlichen Einladung ersetzt werden und per E-Mail versendet werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ‹ ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss enthalten:
• Tag und Ort der Mitgliederversammlung; • Feststellung über ordnungsgemäß ergangene Einladungen; • Die Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder und die Feststellung, dass jedes erschiene Mitglied sich in die Teilnehmerliste eingetragen hat; • Den Wortlaut der Tagesordnung, die Feststellung, ob ihre Billigung oder Änderung beschlossen wurde. Werden nach Verlesen der Tagesordnung Dringlichkeitserträge gestellt, ist zu vermerken, ob die Dringlichkeit des Antrages von der Versammlung anerkannt wurde; • Die Feststellung ob die Punkte der Tagesordnung gestellten Anträge/ Beschlüsse sind möglichst aufzunehmen. Die Niederschrift soll in der Regel eine Woche nach der Mitgliederversammlung fertig gestellt sein. Sie wird vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Besteht die Niederschrift aus mehreren Seiten, so ist jede Seite von den genannten Personen mit einer Paraphe abzuzeichnen. Die Niederschrift wird in der Kindertagesstätte ausgehängt, anschließend in einem Ordner archiviert, den jedes Vereinsmitglied einsehen kann. Gegen die Niederschrift kann innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden.
|
§9
|
- Der Vorstand besteht aus 4 Personen, dem/der Kitaleitung, einer/m Erzieher, einer/m sonstigen geeigneten Person und einer/m gewählten Mitglied des Vereins.
- Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, der Kindertagesstättenleiter wird vom Vorstand eingesetzt unter der Berücksichtigung der Interessen der Erzieher. Seine Amtszeit dauert bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften genügt die Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder.
- Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit, die des Vorsitzenden.
Die vorstehende Satzung wurde am 06.04.1978 errichtet, die Änderung vom: - 27.04.1978
- 13.12.1979
- 13.04.1981
- 08.02.1995
- 21.02.1996
- 09.08.2006
- 11.04.2019
- 06.05.2021
- 19.05.2022 ist berücksichtigt.
Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg zum Vereinsregister unter der Nummer 5679 Nz eingetragen.
|